§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Höhlen- und Heimatverein Laichingen“
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
- Der Verein Höhlen- und Heimatverein Laichingen mit Sitz in Laichingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Forderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Forderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterhaltung und Verwaltung der Laichinger Tiefenhöhle
- Unterhaltung des Laichinger Weberei- und Heimatmuseums
- Unterhaltung eines Höhlenkundlichen Museum
- Unterhaltung einer Höhlen-Forschungsabteilung, die sich mit allen Aspekte der Speläologie befasst.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstands- und Ausschussbeschlusses vergütet werden.
§ 3
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen mit einem guten Ruf werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft nachsuchen. Ebenfalls können juristische Personen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts, insbesondere Gemeinden, Genossenschaften, Gesellschaften, Innungen, Verbänder und Vereine aller Art die Mitgliedschaft erwerben.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Diese Entscheidung ist endgültig.
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und die Forderung und Pflege der Zwecke und Ziele des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber deren Pflichten. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod,
- durch Ausschließung.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch noch zu bezahlten.
- Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 5
Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied (§3)
- Ist wählbar oder wahlberechtigt und ist weiterhin berechtigt,
- den Mitgliederversammlungen anzuwohnen,
- in diesen Versammlungen Fragen und Anträge zu stellen und
- an den Beratungen in diesen Versammlungen stimmberechtig teilzunehmen.
Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach Kräften fördern.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Der Ausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Ausschusses und des Kassier. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt, höchstens jedoch auf 3 (drei) Jahre. Bei Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit hat er die Geschäfte bis zu Wahl eines neuen Vorstandes weiterzuführen.
§ 8
Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
- dem Vorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender und Schriftführer
dem Kassier
- 12 weiteren Ausschussmitgliedern
Der stellvertretende Kassier und der stellvertretende Schriftführer werden intern im Ausschuss gewählt.
Der Ausschuss wird auf 2 Jahre gewählt, und zwar jährlich überschlagend jeweils die Hälfte der Ausschussmitglieder. Dem Verein gegenüber ist der Ausschuss für die Geschäftsführung des Vorstandes verantwortlich, unbeschadet der Wirkung und Rechtshandlungen des Vorstandes nach außen.
Die inneren Vereinsangelegenheiten, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens werden von dem Ausschuss beraten. Der Vorstand hat etwaigen Weisungen des Ausschusses Folge zu leisten. Scheidet ein ordentliches Mitglied des Ausschusses vor dem Ender seiner Amtszeit aus, so hat der Ausschuss die Ersatzwahl auf den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Der Ausschuss tritt nach Bedarf jährlich mindestens 4-mal auf Einladung des Vorstandes an eine von diesem zu bestimmenden Ort zur Sitzung zusammen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Vorstandsmitglied, ein Schriftführer und weiter 8 Ausschussmitglieder anwesend sind. Jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied des Ausschusses führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
Für die Aufnahme der Niederschrift gilt deshalb wie in § 9.
Das Amt eines Ausschussmitgliedes ist ein Ehrenamt.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch mindestens einmalige Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung Ausgabe Laichingen, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zu dem Geschäftsbereich der Mitgliedersammlung gehört:
- Die Wahl des Vorstandes und der Ausschusses,
- Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
- Festsetzung der Jahresbeiträge,
- Beschlussfassung über eingelaufene Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Erwerb oder Veränderung von Grundstücken,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder die Berufung von einem Zehntel sämtlicher Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliedersammlung sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen dreier Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist unbedingt auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen Ihre Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
§ 10
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11
Genehmigungen des Ausschusses
Der Vorstand bedarf der Genehmigung des Ausschusses:
- Zur Anstellung von Vereinsbediensteten,
- zum Abschluss von Mietverträgen über Mieträume,
- zur Aufnahme von Darlehn,
- zur Veräußerung von Vereinseigentum mit Ausnahme von Grundstücken § 9,
- zur Kündigung und Einziehung von Vereinsaußenständen,
- zum Abschluss aller Verträge durch die der Verein eine Verpflichtung im Wert von Euro 500,00 und mehr übernimmt,
- zur Prozessführend.
Zu Nachweis der Genehmigung genügt eine vom Schriftführer mit dem Vereinssigeln beglaubigte Abschrift der Niederschrift. Außerdem ist der Vorstand dem Verein gegenüber verpflichtet, in sonstigen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Festsetzung des Programms, Tages und Orts von etwaigen Festlichkeiten und Veranstaltung mit dem Ausschuss Fühlung zu nehmen und dessen Zustimmung hierzu einzuholen.
§ 12
Der Kassier
Der Kassier hat die Vereinsbeiträge und sonstigen Eingänge einzuziehen und das gesamt dem Verein betreffende Kassen- und Rechnungswesen zu besorgen.
Der Vorstand kann beim Kassier jederzeit unvermutete Kassenstürze vornehmen.
§ 13
Bücher- und Kassenprüfung
Vom Ausschuss sind alljährlich zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresrechnung zu wählen.
Diese Personen dürfen jedoch nicht dem Ausschuss angehören.
§ 14
Rechnungswesen und Vereinsvermögen
Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen ordentlichen Beitrag an den Verein zu leisten. Der Jahresbeitrag wird mit dem Eintritt des Mitgliedes, hernach jeweils am 1.1. jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Mitgliederversammlung kann den jährlichen Beitrag der Mitglieder jederzeit ändern und auch zur Durchführung besondere Aufgaben des Vereins außerordentliche Beiträge festsetzten. Sowohl die ordentlichen Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen und die Einnahmen aus den Einrichtungen des Vereins als auch die etwaigen außerordentlichen Einnahmen, wie Schenkungen und Vermächtnisse, auch solche mit einer etwaigen Auflage, dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke des Vereins verwendet werden. Das Vereinsvermögen ist vom Kassier in der vom Ausschuss bestimmten Weise zu verwalten.
Die Anlegung von Geldern darf nur auf den Namen des Vereins erfolgen. Der Ausschuss kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
§ 15
Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1.und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar zu Geld zu machen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laichingen die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwenden darf.
§ 16
Sonstiges
Der Verein befasst sich weder mit wirtschaftlichen noch politischen oder religiösen Interessen.